Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
AN = Auftragnehmer = Service Technologies GmbH & Co OG
AG = Auftraggeber
1. Präambel
Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Der AG erkennt diese Bedingungen jedenfalls durch Entgegennahme der Lieferung oder Leistung an. Abweichende Bedingungen des AGs, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für den AN unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
2. Vertragsschluss
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn der AN nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom AG nachweislich widersprochen wird. Mündliche, fernmündliche oder telegraphische Abmachungen sind nur dann bindend, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des AN. Grundsätzlich gilt folgende Reihenfolge, um konkludent zu sein:
- 1. Schriftliches Angebot des AN
- 2. Bestellung des AG
- 3. Auftragsbestätigung des AN
Liefergrenzen: Alle Arbeiten und Komponenten, welche nicht definitiv im schriftlichen Angebot des AN aufgezeigt sind.
Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
3. Pläne und Unterlagen
Die in Katalogen, Prospekten, im Internet, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des ANs. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. Verpackung
Mangels abweichender Vereinbarung
- a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
- b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des AG und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
5. Gefahrenübergang
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware ab Werk (EXW) ohne Verladung verkauft.
Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Transport- oder sonstige Versicherungen der Ware sind vom AG auf seine Kosten zu veranlassen.
6. Lieferfrist
6.1 Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Bei Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- a) Datum der Auftragsbestätigung;
- b) Datum der Erfüllung aller dem AG nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
- c) Datum, an dem der AN eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende Bankgarantie eröffnet ist.
6.2 Der AN ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des AN eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4 Hat der AN einen Lieferverzug verschuldet, so kann der AG entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens 90 Tage) den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des AN nicht genützt, so kann der AG durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten.
6.6 Nimmt der AG die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des AN verschuldet, so kann der AN entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der AN die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des AG vornehmen. Der AN hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des AG gegen den AN auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
7. Abnahme / Inbetriebnahme
Sofern der AG eine Abnahme wünscht, ist diese mit dem AN ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahme am Herstellungsort bzw. an einem vom AN zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des AN durchzuführen. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Abnahme der Anlage / Maschine / Arbeit mit Einsatz in den Produktivbetrieb erfüllt ist = Start der Produktion. Dies gilt soweit gleichermaßen für Formen, Vorrichtungen, Bauteile und Prototypen.
Der AN muss dem AG rechtzeitig von der Abnahme verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend ist bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBI. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der AG kann eine Wiederholung der Abnahme nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahme die vertragskonforme Ausführung und wirtschaftliche Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der AG oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahme trotz zeitgerechter Verständigung durch den AN nicht anwesend, so gilt der Vertragsgegenstand 2 Wochen nach dem vereinbarten Abnahmetermin als abgenommen. Mit Datum der erfolgten, der wie oben beschriebenen Abnahme, beginnt die Gewährleistungsfrist, die Restzahlungen sind durch den AG zu leisten und die Gefahrtragung geht auf den AG über. Der AN hat dem AG in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der AG auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der AN die Kosten für die durchgeführte Abnahme. Der AG hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahme anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.
Inbetriebnahme und Montage wird vom AN in dessen Normalarbeitszeit durchgeführt, wobei entsprechendes Personal des AG beigestellt werden sollte. Sämtliche bauseits erforderlichen Medien (Strom, Wasser, Untergrund und dgl.) sind vom AG kostenfrei beizustellen.
Transport und Hebewerkzeuge, welche für die Inbetriebnahme notwendig sind, werden vom AG kostenlos beigestellt. Falls die Inbetriebnahme aus Gründen die der AG zu vertreten hat, Mehrkosten verursacht, stellt der AN diese dem AG in Rechnung. Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen oder die nicht vom AN verursacht wurden, können eine Endabnahme nicht verhindern.
Kundenseitige Voraussetzungen / Leistungen:
Spätestens 14 Tage nach schriftlicher, ordnungsgemäßer Bestellung benötigt der AN die letztgültigen freigegebenen Zeichnungen und dgl. Dem AN werden kostenlos Fertigungsteile in ausreichender Quantität beigestellt. Diese Teile müssen prozessfähig und in zeichnungskonformer Qualität ausgeführt sein. Termine sowie die Anzahl der beigestellten Muster werden von den beiden Vertragspartnern zusammen festgelegt. Die zur Verfügung gestellten Muster-/Beistellteile können Beschädigungen davontragen – dies gilt vom AG als wohlverstanden. Die Entsorgung der Teile übernimmt der AG.
8. Preis
Die in Preislisten, Angeboten und im Internet genannten Preise sind freibleibend. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk (EXW) des AN ohne Verladung.
Irrtum sowie Satz- und Druckfehler behält sich der AN vor.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wurde keine Zahlungsbedingung vereinbart gilt eine sofortige Zahlung als vereinbart.
9.2 Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom AN nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erlaubt.
9.3 Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der AN entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
- a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
- b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
- c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
- d) sofern auf Seiten des AGs kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.4 Der AG hat jedenfalls dem AN als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der AG die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der AN durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der AG hat über Aufforderung des AN bereits gelieferte Waren dem AN zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der AN für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der AN berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem AG zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
9.6 Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses.
9.7 Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des AGs zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung oder wird uns nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des AGs Bedenken bestehen, behält sich der AN vor, Vorauszahlung zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des AGs behält sich der AN das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.
Der AN ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der AG hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG gehalten, das Eigentumsrecht des AN geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
Der AG ist berechtigt, die dem AN gehörenden Waren sowie Erzeugnisse, die im Eigentum oder Miteigentum des ANs stehen, im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aufgrund der Veräußerung vom AG erlangte Forderung gegen seinen Käufer wird hiermit an den AN abgetreten.
Der AG hat die dem AN gehörenden Waren oder Erzeugnisse, an denen der AN Eigentum oder Miteigentum hat, auf seine Kosten ausreichend zu versichern.
11. Gewährleistung
Der AN ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der AN für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.
Die Ware ist vom AG unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort eine Mängelrüge beim AN eingeht.
Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen den AN geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen am Bestimmungsort beim AN eingeht.
Der AG kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem AN unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete AN muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom AN zu beheben sind, nach seiner Wahl:
- a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
- b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
- c) die mangelhaften Teile ersetzen;
- d) die mangelhafte Ware ersetzen.
Lässt sich der AN die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der AG, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den AG erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des AN.
Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem AN zur Verfügung.
Für die Kosten einer durch den AG selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der AN nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
Die Gewährleistungspflicht des AN gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den AG oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des AN ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den AN oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.
Für diejenigen Teile der Ware, die der AN von dem vom AG vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der AN nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
Wird eine Ware vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des AGs angefertigt oder kundenspezifisch verpackt, so erstreckt sich die Haftung des AN nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AGs erfolgte. Der AG hat in diesen Fällen den AN bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der AN keine Gewähr.
Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der AN keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist. Die Laufzeit der Gewährleistung beginnt mit der Übergabe an den AG. Als zusätzliche Absicherung für die Verfügbarkeit des Vertragsgegenstandes bietet der AN dem AG einen individuellen Service- und Wartungsvertrag an.
12. Haftung
12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der AN dem AG keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem AN grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des AN über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des AN wird, sofern nicht Artikel 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme begrenzt.
12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den AN nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
13. Folgeschäden
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des AN gegenüber dem AG für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.
14. Entlastungsgründe
Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte AG kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem AN unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.
15. Datenschutz
Der AN ist berechtigt, personenbezogene Daten des AGs im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des AN örtlich zuständige österreichische Gericht. Der AN kann jedoch auch das für den AG zuständige Gericht anrufen.
Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980,BGBl. 1988/96. Die Vertragssprache ist deutsch.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des AN, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten.
Andernfalls werden Sie der Gegenpartei gegenüber schadensersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden AG und AN am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der AN ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
17. Serie
Für regelmäßige wiederkehrende, längerfristige, Intervalle (Serienmaterial- und -bauteile)
17.1 Abnahmebedingungen: Die mit der AN geschlossenen Bestellungen, Rahmenaufträge sowie übermittelte Lieferpläne verpflichten den AG zur Abnahme bzw. mindestens zur Kostendeckung der gesamten Menge des vom AN nachweislich geschlossenen Abkommens mit dessen AN. Anderslautende Bedingungen zeigen nur nach schriftlicher Quittierung durch den Vertretungsbefugten der AN Gültigkeit. Mehr- oder Minderlieferungen, bezogen auf den Einzelabruf, sind nach Notwendigkeit und Möglichkeit nach Absprache zulässig.
17.2 Lieferbereitschaft: Die AN wird alles ihm Mögliche daran setzen, die schlüssig vereinbarten Rahmenbedingungen einzuhalten.
17.3 Sicherheitsbestand: Der AN wird sich für regelmäßige, wiederkehrende, längerfristige Intervalle bei Serienmaterial und Serienbauteilen, auf Wunsch des AG, einen einwöchigen Sicherheitsbestand auf Lager halten. Ergänzend für diesen Service sind die Abnahmebedingungen aus Absatz I.
17.4 Liefersicherheit: Der AG verpflichtet sich in jedem Falle zur zeitgerechten Bereitstellung vom Informationen für den AN, wenn sich Materialien oder Bauteile ändern oder aufgekündigt werden. Die Vorlaufzeit beträgt hiermit mindestens 1 Jahr. Der Informationserhalt muss durch den AN schriftlich anerkannt werden.
18. Materialfreigaben
Diese erfolgen ausschließlich nach schriftlichem Konsens zwischen AG und AN und gelten bis auf schriftlichen Widerruf, welcher auch von AN schriftlich quittiert sein muss. Eine Materialänderung kann nur wie im Absatz 17.2 vollzogen werden.
19. Verkaufsbeschränkungen
(1a) Der [Importeur/Käufer] darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen gelieferten Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
(1b) Der [Importeur/Käufer] darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen gelieferten Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates fallen, direkt oder indirekt nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
(2) Der [Importeur/Käufer] muss nach bestem Wissen und Gewissen Sorge tragen, dass Paragraph (1) nicht von Erfüllungsgehilfen oder anderen dritten Parteien im Verarbeitungsprozess, wie zum Beispiel nachgelagerten Wiederverkäufern, gebrochen wird.
(3) Der [Importeur/Käufer] muss Sorge tragen, dass ein adäquates Monitoring einführt wird, um die Einhaltung dieser Richtlinien durch ihn sowie alle anderen Erfüllungsgehilfen und nachgelagerten Parteien eingehalten werden und um die Auflagen von Paragraph (1) genau zu kontrollieren.
(4) Jede Zuwiderhandlung gegen die Paragraphen (1), (2) und (3) stellt einen grundlegenden Vertragsbruch im Sinne dieser Vereinbarung dar und der Verkäufer wird berechtigt sofortige Maßnahmen, wie folgt, aber nicht ausschließlich, zu ergreifen:
i) Sofortiger Vertragsrücktritt
ii) Eine Strafzahlung von 100% der Gesamtsumme des zugrunde liegenden Geschäftes zu verrechnen, oder den Preis der exportierten Produkte, je nachdem, welche Summe höher ist.
(5) Der [Importeur/Käufer] muss den Verkäufer sofort von jedwedem Verdacht über einen etwaigen Vertragsbruch den Paragraphen (1), (2) oder (3) entsprechend informieren. Das beinhaltet auch den Verdacht des Zuwiderhandelns von Erfüllungsgehilfen oder dritten Parteien, die am Materialfluss der Waren beteiligt sind. Der [Importeur/Käufer] muss die Information über einen solchen Verdacht oder die Bestätigung eines Vertragsbruches im Sinne der Paragraphen (1), (2) oder (3) dieser Vereinbarung innerhalb von 2 Wochen an den Verkäufer nach Anfrage übermitteln.
20. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Abweichende vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. In Ermangelung dieser Form sind sie unwirksam.